OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.12.2015
4 WF 244/15
Normen:
FamFG § 30 Abs. 1; FamFG § 44 Abs. 1 S. 2; ZPO § 355 Abs. 2; ZPO § 404;
Fundstellen:
FamRZ 2016, 1799
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 616 F 447/15

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss des Familiengerichts im Sorgerechtsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.12.2015 - Aktenzeichen 4 WF 244/15

DRsp Nr. 2016/5917

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss des Familiengerichts im Sorgerechtsverfahren

Orientierungssätze: 1. Ein Beweisbeschluss des Familiengerichts ist ausnahmsweise dann selbstständig mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar, wenn mit der sofortigen Beschwerde schlüssig eine dem Erlass des Beweisbeschlusses vorangegangene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird (BGH, MDR 2009, 1184). 2. Ob die schlüssig behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs tatsächlich vorliegt, ist im Rahmen der Prüfung der Begründetheit des Rechtsbehelfs festzustellen. 3. Wird ein Gehörsverstoß festgestellt und ist dieser nicht im Rahmen der vom Familiengericht zu treffenden Abhilfeentscheidung geheilt worden, ist der angefochtene Beweisbeschluss aufzuheben. Das Familiengericht hat dann unter Wahrung des rechtlichen Gehörs der Beteiligten erneut über den Erlass des Beweisbeschlusses zu entscheiden. Das Beschwerdegericht ist hingegen nicht befugt, selbst über die Art und Weise der Beweiserhebung zu entscheiden oder diese dem Familiengericht vorzuschreiben.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Beschwerdeführerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.500,-- Euro.

Normenkette:

FamFG § 30 Abs. 1; FamFG § 44 Abs. 1 S. 2; ZPO § 355 Abs. 2; ZPO § 404;

Gründe

I.