OLG Stuttgart - Beschluss vom 16.12.2021
16 UF 124/21
Normen:
BGB § 1684 Abs. 3 S. 3; FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
AG Schwäbisch Hall, vom 03.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 650/21

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen im Wege einstweiliger Anordnung getroffene Umgangsregelungen und die Einrichtung einer Umgangspflegschaft

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.12.2021 - Aktenzeichen 16 UF 124/21

DRsp Nr. 2022/16362

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen im Wege einstweiliger Anordnung getroffene Umgangsregelungen und die Einrichtung einer Umgangspflegschaft

1. Im Wege einstweiliger Anordnung getroffene Umgangsregelungen sind gemäß § 57 S. 1 FamFG nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. 2. Das gilt auch dann, wenn eine Umgangspflegschaft angeordnet worden ist, da auch hierin keine Entscheidung über die elterliche Sorge im Sinne von § 57 S. 2 Nr. 1 FamFG liegt.

Tenor

1.

Die Beschwerde der JVA ... gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Hall vom 03.11.2021 wird

verworfen.

2.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 2.000,00 €

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 3 S. 3; FamFG § 57 S. 1; FamFG § 57 S. 2 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 2 - die Kindesmutter - befindet sich seit März 2021 in der Justizvollzugsanstalt Schwäbisch Gmünd. Sie verbüßt dort eine Jugendstrafe von eineinhalb Jahren. Mit einer Entlassung ist etwa Mitte 2022 zu rechnen.