OLG Köln - Beschluss vom 30.11.2009
4 WF 172/09
Normen:
ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AGS 2010, 241
FamRZ 2010, 584
MDR 2010, 282
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 29.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 211/09

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren betreffend ein einstweiligen Anordnungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 30.11.2009 - Aktenzeichen 4 WF 172/09

DRsp Nr. 2009/27526

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren betreffend ein einstweiligen Anordnungsverfahren

In Verfahren gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung ergangene Prozesskostenhilfebeschlüsse, in denen die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags auf mangelnde Erfolgsaussichten gestützt wird, sind nicht anfechtbar, wenn auch ein Beschluss betreffend den Anordnungsantrag selbst nicht angefochten werden könnte.

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brühl vom 29.09.2009 (32 F 211/09) wird verworfen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 2 S. 2;

Gründe:

Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 1.10.2009 richtet sich gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Zahlung von Kindesunterhalt.

Die sofortige Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist.