BGH - Beschluß vom 28.05.2008
XII ZB 104/06
Normen:
ZPO § 652 § 648 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 1089
FamRB 2008, 299
FamRZ 2008, 1433
FuR 2008, 389
MDR 2008, 1038
NJW 2008, 2708
Rpfleger 2008, 485
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 04.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 15 WF 110/06
AG Heilbronn, vom 06.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 110 FH 83/05

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren

BGH, Beschluß vom 28.05.2008 - Aktenzeichen XII ZB 104/06

DRsp Nr. 2008/13002

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im vereinfachten Verfahren

»Im vereinfachten Verfahren nach den §§ 645 ff. ZPO ist die sofortige Beschwerde nach § 652 Abs. 1 ZPO nur dann zulässig, wenn sie auf die Anfechtungsgründe des § 652 Abs. 2 ZPO gestützt wird. Eine in dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss enthaltene Bestimmung, nach der die Festsetzung unter einer Bedingung steht und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt befristet ist, stellt keinen zulässigen Einwand im Sinne des § 652 Abs. 2 ZPO dar.«

Normenkette:

ZPO § 652 § 648 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller (im Folgenden: die Unterhaltsvorschusskasse) erbringt für die Tochter des Antragsgegners seit dem Jahre 2005 laufend Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Der Rechtspfleger bei dem Amtsgericht - Familiengericht - setzte auf Antrag der Unterhaltsvorschusskasse im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff. ZPO durch Beschluss vom 6. März 2006 den an das Land zu zahlenden rückständigen und laufenden Kindesunterhalt gegen den Antragsgegner fest. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss enthält folgende zusätzliche Bestimmung:

"Die Festsetzung gilt bezüglich der laufenden Unterhaltsleistungen nur, soweit tatsächlich Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (...) erbracht werden, längstens bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres des Kindes, insgesamt nicht für mehr als 72 Monate."