KG - Beschluss vom 26.06.2014
25 WF 54/14
Normen:
FamFG § 57 Abs. 1 S. 1; FamFG § 57 Abs. 1 S. 2; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Schöneberg, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 90 F 54/14

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge

KG, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 25 WF 54/14

DRsp Nr. 2014/11211

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde in einem einstweiligen Anordnungsverfahren betreffend die elterliche Sorge

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. März 2014 wird als unzulässig verworfen.

Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 500 € zu tragen.

Normenkette:

FamFG § 57 Abs. 1 S. 1; FamFG § 57 Abs. 1 S. 2; BGB § 1666;

Gründe:

Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss vom 11. März 2014 ist unzulässig, worauf der Senat bereits unter dem 7. Mai 2014 hingewiesen hat.

Die angegriffene Kostengrundentscheidung ist in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangen. Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind Entscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen grundsätzlich nicht anfechtbar. Eine der Ausnahmen von § 57 Abs. 1 Satz 2 FamFG liegt nicht vor.

Zwar ist in dem Verfahren beantragt worden, im Wege der einstweiligen Anordnung die Erklärung des Vaters zum Abschluss eines Schulvertrags gemäß § 1666 BGB zu ersetzen. Es handelt sich daher um ein Verfahren, das die elterliche Sorge im Sinne von Gemäß § 57 Abs. 1 Satz 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG betraf. Dies führt aber nicht zur Anfechtbarkeit der Entscheidung.