Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Schöneberg vom 11. März 2014 wird als unzulässig verworfen.
Der Vater hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Wert von bis zu 500 € zu tragen.
Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss vom 11. März 2014 ist unzulässig, worauf der Senat bereits unter dem 7. Mai 2014 hingewiesen hat.
Die angegriffene Kostengrundentscheidung ist in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung ergangen. Gemäß §
Zwar ist in dem Verfahren beantragt worden, im Wege der einstweiligen Anordnung die Erklärung des Vaters zum Abschluss eines Schulvertrags gemäß §
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