OLG Köln - Beschluss vom 26.07.2011
II-4 UF 112/11
Normen:
VersAusglG § 11;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 23.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 409 F 379/09

Zulässigkeit der Teilanfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch einen Versorgungsträger

OLG Köln, Beschluss vom 26.07.2011 - Aktenzeichen II-4 UF 112/11

DRsp Nr. 2012/2695

Zulässigkeit der Teilanfechtung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich durch einen Versorgungsträger

1. Die Beschwerde eines von mehreren Versorgungsträgern gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist zulässig (BGH – XII ZB 504/10 – 26.01.2011). 2. Bei der Bewertung der Anrechte von Ehegatten kann ein Versorgungsträger die unterschiedliche versicherungsmathematiche Risikostruktur, wie z.B. das unterschiedliche Alter zum Ende der Ehezeit berücksichtigen.

Tenor

Auf die Beschwerde der W.L. als beteiligtem Versorgungsträger zu 3) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Bonn vom 23.2.2011 – 409 F 379/09 – zu Ziffer 2 des Ausspruchs zum Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und wie folgt im 2. Absatz der Ziffer 2 des Beschlusstenors wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers zu der Versicherungsnummer XXX bei der W. L. zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von monatlich 63,52 € nach Maßgabe des § 44 a der Satzung der W. L. bezogen auf den 31.12.2009 übertragen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.