BGH - Urteil vom 08.11.2005
XI ZR 74/05
Normen:
BGB § 676f § 1812 § 1813 ; AGB-Banken (Fassung 04/2002) Nr. 19 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2006, 289
BGHReport 2006, 380
BKR 2006, 76
DB 2006, 333
MDR 2006, 460
MMR 2006, 545
NJW 2006, 430
WM 2006, 179
ZIP 2006, 175
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 09.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 119/04
AG Mainz, vom 25.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 80 C 498/03

Zulässigkeit der Teilkündigung eines Girovertrages; Gesonderte Kündigung des Bankkartenvertrages; Pflichten von Kreditinstituten gegenüber betreuten Menschen

BGH, Urteil vom 08.11.2005 - Aktenzeichen XI ZR 74/05

DRsp Nr. 2006/180

Zulässigkeit der Teilkündigung eines Girovertrages; Gesonderte Kündigung des Bankkartenvertrages; Pflichten von Kreditinstituten gegenüber betreuten Menschen

»a) Die Teilkündigung einzelner Leistungselemente (hier: Lastschriften abzubuchen, Daueraufträge auszuführen und in Bankbriefkästen eingeworfene Überweisungen zu bearbeiten) eines zu banküblichen Bedingungen geschlossenen Girovertrages ist unzulässig, weil durch sie einseitig der Inhalt des Vertrages verändert werden soll, ohne dass es sich bei den gekündigten Leistungen um abtrennbare Geschäftsbeziehungen im Sinne von Nr. 19 Abs. 1 Satz 1 AGB-Banken handelt.b) Der gesondert zum Girovertrag abgeschlossene Bankkartenvertrag, der dem Bankkunden die Nutzung einer Bank-/EC-Karte mit PIN ermöglicht, wird nicht durch den Ablauf des Gültigkeitsdatums der ausgegebenen Karte automatisch beendet; er kann aber unabhängig vom Girovertrag gekündigt werden.c) Die Pflichten aus §§ 1812, 1813 BGB zum Schutz von betreuten Menschen treffen grundsätzlich nicht die beteiligten Kreditinstitute.«

Normenkette:

BGB § 676f § 1812 § 1813 ; AGB-Banken (Fassung 04/2002) Nr. 19 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Girovertrages. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: