OLG Thüringen - Beschluss vom 30.08.2018
1 UF 38/18
Normen:
BGB § 242; BGB § 985; BGB § 1568a Abs. 2; BGB § 1353; ZVG § 180; FamFG § 200;
Vorinstanzen:
AG Heiligenstadt, vom 05.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 360/17

Zulässigkeit der Teilungsversteigerung dem Gemeinschaftseigentum getrennt lebender Ehegatten stehenden Ehewohnung

OLG Thüringen, Beschluss vom 30.08.2018 - Aktenzeichen 1 UF 38/18

DRsp Nr. 2018/16716

Zulässigkeit der Teilungsversteigerung dem Gemeinschaftseigentum getrennt lebender Ehegatten stehenden Ehewohnung

Die Qualifizierung als Ehewohnung hängt nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie behält ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit. Das folgt auch aus der Regelung des § 1568a Abs. 2 BGB. Danach kann, wenn einer der Ehegatten Alleineigentümer des Grundstücks ist, auf dem sich die Ehewohnung befindet, der andere Ehegatte die Überlassung anlässlich der Scheidung nur dann verlangen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Können sich die Eheleute über den Verkauf der Ehewohnung nicht einigen, ist die Auflösung des Miteigentums nach den gesetzlichen Regelungen vorzunehmen. Das Gebot der ehelichen Rücksichtnahme gemäß § 1353 BGB steht der Teilungsversteigerung auch während der Trennungsphase nicht generell entgegen. Auch für die Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung des gemeinschaftlichen Eigentums an einer Ehewohnung verbleibt es bei der vorzunehmenden Interessenabwägung und insoweit bei der bisherigen Rechtsprechung und Literatur.