OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 17.02.2022
6 UF 135/21
Normen:
BGB § 1361b; BGB § 1365; BGB § 749 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürth (Odenwald), vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 168/20

Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der Ehewohnung vor Rechtskraft der Ehescheidung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 17.02.2022 - Aktenzeichen 6 UF 135/21

DRsp Nr. 2022/17980

Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der Ehewohnung vor Rechtskraft der Ehescheidung

Der sich aus § 749 Abs. 1 BGB ergebende Anspruch eines Ehegatten auf Aufhebung der Miteigentümerschaft hinsichtlich der Ehewohnung ist nicht durch spezialgesetzlichen Vorrang des § 1361b BGB nach Trennung der Ehegatten bis zur Scheidung generell ausgeschlossen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 6.750,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1361b; BGB § 1365; BGB § 749 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind miteinander verheiratet und leben getrennt. Sie streiten über die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der in ihrem Miteigentum stehenden Ehewohnung.

Der Senat hat mit Beschluss vom 14.1.2022 darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten. In diesem Beschluss hat der Senat mitgeteilt, dass die Beschwerde keine Erfolgsaussicht hat. In den Gründen hat der Senat ausgeführt:

„I. Die Beteiligten sind getrenntlebende Ehegatten. Sie streiten über die Zulässigkeit der Teilungsversteigerung der Ehewohnung.