OLG Brandenburg - Beschluss vom 16.06.2021
13 WF 96/21
Normen:
BGB § 1684; FamFG § 87;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 212/20

Zulässigkeit der teilweisen Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe für einen Ordnungsmittelantrag hinsichtlich einer Umgangsvereinbarung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 13 WF 96/21

DRsp Nr. 2021/10431

Zulässigkeit der teilweisen Verweigerung der Verfahrenskostenhilfe für einen Ordnungsmittelantrag hinsichtlich einer Umgangsvereinbarung

Die Erfolgsaussicht eines Ordnungsmittelantrags im Umgangsverfahren kann nicht teilweise verneint werden, weil einzelne der vom Antragsteller behaupteten Verstöße gegen eine Umgangsvereinbarung nicht Gegenstand der vollstreckbaren Umgangsregelungen seien.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird Ziffer 4. des Tenors des Beschlusses des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 07.05.2021 - 3 F 212/20 - teilweise abgeändert und erhält folgende Fassung:

Dem Antragsteller wird mit Wirkung ab dem 10.02.2021 für die Rechtsverfolgung des erstinstanzlichen Ordnungsmittelverfahrens Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ... beigeordnet.

Normenkette:

BGB § 1684; FamFG § 87;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die teilweise Ablehnung von Verfahrenskostenhilfe in einem Ordnungsmittelverfahren wegen Umgangs.

Mit Schriftsatz vom 10.02.2021 (Bl. 1) hat der Antragsteller die Festsetzung von Ordnungsmitteln gegen die Antragsgegnerin beantragt wegen Verstoßes gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt vom 23.12.2020 - 3 F 212/20 - und dies auf die seiner Auffassung nach von der Antragsgegnerin schuldhaft verweigerte Herausgabe des Kindes ... zum Weihnachtsumgang und dem Umgangswochenende vom 29.01.2021 gestützt.