OLG Stuttgart - Beschluss vom 11.01.2021
11 WF 141/20
Normen:
FamFG § 249 Abs. 2; UVG § 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1013
Vorinstanzen:
AG Crailsheim, vom 29.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 FH 24/20

Zulässigkeit der Titulierung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen im vereinfachten VerfahrenRechtsfolgen der bereits erfolgten gerichtlichen Festsetzung des Unterhaltsanspruchs

OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.01.2021 - Aktenzeichen 11 WF 141/20

DRsp Nr. 2021/4262

Zulässigkeit der Titulierung von übergegangenen Unterhaltsansprüchen im vereinfachten Verfahren Rechtsfolgen der bereits erfolgten gerichtlichen Festsetzung des Unterhaltsanspruchs

Der erneuten Festsetzung aufgrund übergegangener Unterhaltsansprüche im vereinfachten Unterhaltsverfahren nach Unterhaltsvorschussleistungen steht § 249 Abs. 2 FamFG auch bei Ausschöpfung der nach der Gesetzeslage bis 2017 geltenden Leistungshöchstdauer und Wiederaufnahme der Leistungen nach der Gesetzesänderung entgegen.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Crailsheim vom 29.09.2020 (2 33 FH 24/20) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Der Beschwerdewert beträgt 3.516 €.

Normenkette:

FamFG § 249 Abs. 2; UVG § 3;

Gründe

I.

Das antragstellende Land ... (im weiteren Antragstellerin genannt) beantragt - vertreten durch die Unterhaltsvorschusskasse ... - die Festsetzung von Unterhalt aus übergegangenem Recht im vereinfachten Verfahren.