Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 08.07.2014 (Az.: 8 F 59/14) wird zurückgewiesen.
2.Für das Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr von 60,00 € erhoben; im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.
I.
Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Bewilligung der Einsichtnahme in seine Verfahrenskostenhilfeunterlagen durch die Antragstellerin.
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