OLG Karlsruhe - Beschluss vom 29.08.2014
2 WF 167/14
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
FuR 2015, 246
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 08.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 59/14

Zulässigkeit der Überlassung der Verfahrenskostenhilfe-Unterlagen an den Gegner

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.08.2014 - Aktenzeichen 2 WF 167/14

DRsp Nr. 2014/17243

Zulässigkeit der Überlassung der Verfahrenskostenhilfe-Unterlagen an den Gegner

Voraussetzung für die Befugnis des Gerichts gemäß § 117 Abs.2 Satz 2 ZPO zur Überlassung der Verfahrenskostenhilfe-Unterlagen an den Gegner ist die bloße Existenz eines Auskunftsanspruchs nach den Vorschriften des BGB. Der Auskunftsanspruch muss nicht konkret fällig sein, sodass bei einer zugrundeliegenden Auskunftsverpflichtung unter Verwandten kein Auskunftsverlangen des Berechtigten (§ 1605 Abs.1 Satz 1 BGB) erforderlich ist und auch die Zweijahresfrist des § 1605 Abs. 2 BGB ist nicht zu beachten. Auch muss der Auskunftsanspruch nicht Gegenstand des Verfahrens sein, für das Verfahrenskostenhilfe beantragt ist.

Tenor

1.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 08.07.2014 (Az.: 8 F 59/14) wird zurückgewiesen.

2.

Für das Beschwerdeverfahren wird eine Gebühr von 60,00 € erhoben; im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die Bewilligung der Einsichtnahme in seine Verfahrenskostenhilfeunterlagen durch die Antragstellerin.