OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.12.2017
II-1 UF 151/17
Normen:
BGB § 1628; BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1696; BGB § 1697a; FamFG § 36a; FamFG § 68 Abs. 3 S. 2; FamFG § 155 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 689
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 14.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 252 F 336/16

Zulässigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Inaussichtstellen einer Sorgerechtsvollmacht durch den anderen Elternteil

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.12.2017 - Aktenzeichen II-1 UF 151/17

DRsp Nr. 2018/3277

Zulässigkeit der Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil bei Inaussichtstellen einer Sorgerechtsvollmacht durch den anderen Elternteil

Das bloße Inaussichtstellen einer Sorgerechtsvollmacht führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Eine erteilte Sorgerechtsvollmacht ist im Allgemeinen kein geeignetes Mittel der Konfliktvermeidung und steht daher einer Sorgeübertragung gemäß § 1671 Abs. 1Satz 2 Nr. 2 BGB in aller Regel nicht dagegen.

Die Voraussetzungen für eine gemeinsame Sorgetragung geschiedener Kindeseltern liegen nicht vor, wenn sie tragfähiger Kommunikation oder Kooperation zum Wohl des Kindes nicht in der Lage sind. Dies erfordert die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Kindesmutter gem. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Dabei erweist sich die vom Kindesvater in den Raum gestellte Möglichkeit der Erteilung einer Generalvollmacht nicht als geeignetes milderes Mittel zur Konfliktvermeidung, da eine solche jederzeit frei widerruflich ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Düsseldorf vom 14.09.2017 wird auf seine, des Kindesvaters, Kosten zurückgewiesen.

II.

Beschwerdewert: 3.000 €.

Normenkette:

BGB § 1628; BGB § 1666; BGB § 1666a; BGB § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2; BGB § 1696;