I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters vom 28. Februar 2014 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hannover vom 23. Januar 2014 geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antrag der Kindesmutter auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder G. B., geboren am ... 2003, und M.-H. B., geboren am ... 2007, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 €.
IV. Dem Kindesvater wird die für das Beschwerdeverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe versagt.
I.
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