OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 12.08.2009
5 WF 154/09
Normen:
BGB § 621 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 567;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 2021
FuR 2010, 351
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 479 F 7211/07

Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde im Umgangsregelungsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 12.08.2009 - Aktenzeichen 5 WF 154/09

DRsp Nr. 2010/9648

Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde im Umgangsregelungsverfahren

Zur Zulässigkeit der Untätigkeitsbeschwerde im Umgangsregelungsverfahren.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1000,- EUR festgesetzt (§ 3 ZPO).

Normenkette:

BGB § 621 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 567;

Gründe:

Mit seinem Schreiben vom 1.7.2009 macht der Antragsteller geltend, dass das Amtsgericht das von ihm eingeleitete Umgangsrechtsverfahren nicht ordnungsgemäß betreibe. Die zuständige Richterin weigere sich trotz mehrerer Anträge einen neuen Termin zu bestimmen und in der Sache eine Entscheidung zu treffen, obwohl er ihr deutlich gemacht habe, wie wichtig es sei, dass er wieder einen normalen Umgangskontakt mit seinem Sohn habe. Hinderungsgründe würden nicht angegeben.

Der Senat legt die von dem Beschwerdeführer als "Beschwerde aus allen rechtlichen Gründen" eingereichte Eingabe als Untätigkeitsbeschwerde aus, da das Begehren sich nicht gegen eine Entscheidung richtet, sondern gegen ein Nichttätigwerden.