BVerfG - Beschluß vom 18.03.2003
2 BvR 246/02
Normen:
EStG § 32 Abs. 7 ;

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

BVerfG, Beschluß vom 18.03.2003 - Aktenzeichen 2 BvR 246/02

DRsp Nr. 2003/13583

Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz

Die von alleinerziehenden Müttern und Vätern erhobene Verfassungsbeschwerde gegen die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG) durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe c) und Nr. 17 Buchstabeb) des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001 ist unzulässig, da die Beschwerdeführer durch die angegriffenen Normen nicht unmittelbar in ihren Grundrechten betroffen sind. Denn die Durchführung dieser Vorschriften setzt rechtsnotwendig besondere Vollzugsakte bei der Steuerfestsetzung voraus, die in den dafür vorgesehenen Verfahren anzufechten sind.

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 7 ;

Gründe:

Die von 96 alleinerziehenden Müttern und Vätern erhobene Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die stufenweise Abschmelzung des Haushaltsfreibetrages (§ 32 Abs. 7 EStG) durch Art. 1 Nr. 7 Buchstabe c) und Nr. 17 Buchstabe b) des Zweiten Gesetzes zur Familienförderung vom 16. August 2001.