1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Ordnungsgeldschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24. Mai 2016 gewährt.
2. Das Verfahren wird gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen.
3. Auf die Beschwerde des Zeugen ... wird der den Beschwerdeführer betreffende Ordnungsgeldbeschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24. Mai 2016 aufgehoben.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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