OLG Oldenburg - Beschluss vom 30.08.2016
8 W 62/16
Normen:
ZPO § 380;
Fundstellen:
MDR 2017, 171
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, vom 24.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 3311/14

Zulässigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen

OLG Oldenburg, Beschluss vom 30.08.2016 - Aktenzeichen 8 W 62/16

DRsp Nr. 2016/19723

Zulässigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Zeugen

Keine Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen, nicht erschienen Zeugen, wenn das Ausbleiben für den weiteren Fortgang des Prozessverfahrens folgenlos war.

Die Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen ordnungsgemäß geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen kommt nicht in Betracht, wenn das Ausbleiben für den weiteren Fortgang des Verfahrens ohne Bedeutung war.

1. Dem Beschwerdeführer wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Ordnungsgeldschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24. Mai 2016 gewährt.

2. Das Verfahren wird gemäß § 568 S. 2 Nr. 2 ZPO auf den Senat übertragen.

3. Auf die Beschwerde des Zeugen ... wird der den Beschwerdeführer betreffende Ordnungsgeldbeschluss der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 24. Mai 2016 aufgehoben.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 380;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung im Zusammenhang mit der Nutzung von Telekommunikationsdienstleistungen.

Der Beschwerdeführer richtet sich mit seinem Rechtsmittel gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichts vom 24.05.2016 nach § 380 ZPO.