BGH - Beschluss vom 29.10.2014
XII ZB 250/14
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 S. 1; BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1713 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
FamRB 2015, 5
FamRZ 2015, 130
FuR 2015, 167
MDR 2015, 281
NJW 2015, 232
Vorinstanzen:
AG Bad Iburg, vom 13.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 681/13
OLG Oldenburg, vom 02.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 UF 34/14

Zulässigkeit der Vertretung eines Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt

BGH, Beschluss vom 29.10.2014 - Aktenzeichen XII ZB 250/14

DRsp Nr. 2014/17825

Zulässigkeit der Vertretung eines Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt

Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 11. Zivilsenats - 3. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 4.352 €

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 S. 1; BGB § 1712 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 1713 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die minderjährige Antragstellerin begehrt von ihrer Mutter, der Antragsgegnerin, Zahlung von Kindesunterhalt.

Die getrenntlebenden Eltern der Antragstellerin sind verheiratet und üben das gemeinsame Sorgerecht aus. Die Antragstellerin lebt bei ihrem Vater, auf dessen Antrag eine Beistandschaft des Jugendamtes zur Geltendmachung von Kindesunterhalt eingerichtet wurde.

Das Amtsgericht hat den Antrag der vom Jugendamt als Beistand vertretenen Antragstellerin abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.