BGH - Beschluss vom 30.07.2025
XII ZB 207/25
Normen:
ZPO § 411a; BGB § 1831 Abs. 1 Nr. 1, 2;
Fundstellen:
MDR 2025, 1351
FamRZ 2025, 1738
NJW-RR 2025, 1347
MDR 2026, 21
Vorinstanzen:
AG Amberg, vom 07.02.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 3 XVII 513/24
LG Amberg, vom 03.04.2025 - Vorinstanzaktenzeichen 34 T 249/25

Zulässigkeit der Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens; Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen die gerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

BGH, Beschluss vom 30.07.2025 - Aktenzeichen XII ZB 207/25

DRsp Nr. 2025/11037

Zulässigkeit der Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens; Rechtsbeschwerde eines Betroffenen gegen die gerichtliche Genehmigung seiner Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus

a) Maßgeblich für die Verwertbarkeit eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens nach § 411 a ZPO ist, dass dieses auf gerichtliche Anordnung erstellt worden ist. b) Die Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Sachverständigengutachtens ist nur dann zulässig, wenn es entsprechend § 411 a ZPO in das Verfahren eingeführt und dem Betroffenen Gelegenheit gegeben worden ist, zu den Ausführungen des zu verwertenden Gutachtens in dem vorliegenden Verfahren Stellung zu nehmen. Beabsichtigt das Gericht, von der Möglichkeit des § 411 a ZPO Gebrauch zu machen, muss es den Beteiligten vor der Anordnung der Verwertung des Gutachtens rechtliches Gehör gewähren (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2024 - XII ZB 130/23 - FamRZ 2024, 888 und vom 8. Juli 2020 - XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677). c) Der Fristablauf für die zulässige Zeit der zu genehmigenden Unterbringung hat sich grundsätzlich an dem Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens zu orientieren (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. Januar 2025 - XII ZB 517/24 - FamRZ 2025, 812).

Tenor