SchlHOLG - Beschluss vom 20.12.2013
8 UF 173/13
Normen:
§§ 1741 Abs. 2 Satz 2, 1767 Abs. 1 und Abs. 2 BGB; Art. 6 Abs. 2 Satz 1, 20 Abs. 3 und 97 Abs. 1 GG;
Vorinstanzen:
AG Pinneberg, vom 21.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 43 F 43/13

Zulässigkeit der Volljährigenadoption durch einen Ehegatten allein

SchlHOLG, Beschluss vom 20.12.2013 - Aktenzeichen 8 UF 173/13

DRsp Nr. 2014/3649

Zulässigkeit der Volljährigenadoption durch einen Ehegatten allein

1. Für die Annahme Volljähriger gelten die Vorschriften über die Annahme Minderjähriger sinngemäß. Zu diesen Vorschriften gehört die Regelung in § 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach ein Ehepaar ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen kann. Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion dieser Vorschrift liegen nicht vor.2. Die Verweigerung der Adoption durch einen Ehegatten allein stellt keinen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG dar. Der Gesetzgeber hat insoweit seinen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung seiner rechtspolitischen Ziele nicht überschritten.3. Die Annahme von "Ausnahmefällen" kann nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes und dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur contra legem erfolgen und würde zu einer ganz erheblichen Rechtsunsicherheit führen. Im Übrigen sind Ausnahmen nur in Extremfällen denkbar, bei denen die Verwehrung der Annahme Volljähriger als Kind durch nur einen Ehegatten zu einer ganz außergewöhnlichen Härte und existentiellen Belastungen für die Beteiligten führen würde. Orientierungssätze: Die Adoption Volljähriger durch einen Ehegatten allein ist nach geltendem Recht ausgeschlossen.

Tenor

I. II. III.