OLG Köln - Urteil vom 16.07.1997
26 UF 31/97
Normen:
BGB § 1587c Nr. 1 ; ZPO §§ 628, 565 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 357
FamRZ 1998, 301
FuR 1998, 28
OLGReport-Köln 1998, 160

Zulässigkeit der Vorabscheidung, Scheidung, Folgesache, Versorgungsausgleich

OLG Köln, Urteil vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 26 UF 31/97

DRsp Nr. 1997/9494

Zulässigkeit der Vorabscheidung, Scheidung, Folgesache, Versorgungsausgleich

»1. Die Berufung gegen eine Vorabentscheidung ist trotz Fehlens der Voraussetzungen des § 628 Abs. 1 ZPO ausnahmsweise unbegründet, wenn feststeht, daß der mit der abgetrennten Folgesache geltend gemachte Anspruch nicht gerechtfertigt ist. 2. Ausschluß des Versorgungsausgleichs für den Fall einer während der Ehezeit niemals aufgenommenen Versorgungsgemeinschaft.«

Normenkette:

BGB § 1587c Nr. 1 ; ZPO §§ 628, 565 ;

Gründe:

I. Die Berufung ist zulässig und zwar nicht nur gegen die im Verbund mit dem Scheidungsausspruch erfolgte Abweisung des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs, sondern auch gegen das Scheidungsurteil als solches allein mit dem Ziel der Wiederherstellung des Verbundes mit der abgetrennten Folgesache nachehelicher Unterhalt (§ 511 ZPO; vgl. Zöller/Philippi, 20. Auflage, § 628 Rn. 13; BGH, NJW 1979, 1603).

II. In der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg.