OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.08.2017
3 UF 8/14
Normen:
Fundstellen:
FamRZ 2018, 501
Vorinstanzen:
AG Wiesbaden, vom 21.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 393/95

Zulässigkeit der Wahl eines neuen Zielversorgungsträgers durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Beschwerdeverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.08.2017 - Aktenzeichen 3 UF 8/14

DRsp Nr. 2017/15424

Zulässigkeit der Wahl eines neuen Zielversorgungsträgers durch den ausgleichsberechtigten Ehegatten im Beschwerdeverfahren

Orientierungssätze: Hat der ausgleichsberechtigte Ehegatte eines extern zu teilenden Anrechts bereits in 1. Instanz wirksam einen Zielversorgungsträger gewählt (§§ 15 VersAusglG, 222 FamFG), kann er mit der Beschwerde keine andere Wahl treffen.

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der übrigen Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird festgesetzt auf 1.380,- Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

VersAusglG § 15; FamFG § 222;

Gründe

I.

Die am ....1979 geschlossene Ehe der Beteiligten wurde auf den am 02.10.1995 zugestellten Scheidungsantrag durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Wiesbaden vom ....2000, rechtskräftig seit demselben Tage, unter Abtrennung des Versorgungsausgleichsverfahrens geschieden.

Mit Teilbeschluss vom 11.08.2011, rechtskräftig seit dem 20.09.2011, hat das Amtsgericht über die Anrechte der Beteiligten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund entschieden.