OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 02.08.2017
5 UF 180/17
Normen:
FamFG § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 115
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 19.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 409 FH 9/17

Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist gem. § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFGZulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.08.2017 - Aktenzeichen 5 UF 180/17

DRsp Nr. 2017/11875

Zulässigkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Monatsfrist gem. § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG Zulässigkeit der Beschwerde des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsverfahren

1. Gegen die Versäumung der Monatsfrist von § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 FamFG ist im vereinfachten Unterhaltsverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich.2. Jedenfalls nach dem zum 1.1.2017 geltenden neuem Verfahrensrecht ist die Beschwerde des Antragsgegners eines vereinfachten Unterhaltsverfahrens, mit der er erstmalig Einwendungen nach § 252 Abs. 2 bis 4 FamFG erhebt, unzulässig (§ 256 S. 2 FamFG). Es ist in diesen Fällen auch die Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RpflG nicht statthaft, sondern die Beschwerde ist vom Beschwerdegericht selbst zu verwerfen.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Beschwerdewert: 1.824,- EUR.

Normenkette:

FamFG § 251 Abs. 1 S. 2 Nr. 3;

Gründe

I.