OLG München - Beschluss vom 07.04.2009
33 Wx 37/09
Normen:
BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 63; BayUnterbrG Art 13;
Vorinstanzen:
LG Passau, vom 27.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 216/08
AG Passau, - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 179/03

Zulässigkeit der Zwangsbehandlung eines gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Betreuten

OLG München, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen 33 Wx 37/09

DRsp Nr. 2009/10868

Zulässigkeit der Zwangsbehandlung eines gem. § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Betreuten

1. Die Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB ermöglicht nicht die Zwangsbehandlung eines bereits auf anderer Rechtsgrundlage (hier: § 63 StGB) untergebrachten Betreuten. 2. Die Zulässigkeit einer derartigen Behandlung ist allein nach den landesrechtlichen Unterbringungsvorschriften (hier: Art 13 BayUnterbrG) zu beurteilen.

I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Passau vom 27. Januar 2009 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 2; StGB § 63; BayUnterbrG Art 13;

Gründe:

I. Für den Betroffenen besteht seit März 2003 eine Betreuung, zuletzt mit den Aufgabenkreisen Gesundheitsfürsorge; Aufenthaltsbestimmung; Vermögenssorge sowie Entgegennahme, Anhalten und Öffnen der Post. Im Aufgabenkreis Vermögenssorge wurde ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet. Die Betreuung wurde zuletzt am 20.12.2007 unverändert aufrecht erhalten und als spätester Überprüfungszeitpunkt der 19.12.2014 bestimmt. Nach zunächst vorläufiger Unterbringung gemäß § 126a StPO ist der Betroffene inzwischen rechtskräftig gemäß § 63 StGB untergebracht, nachdem seine Revision gegen das Urteil vom 8.7.2008 verworfen wurde.