OLG Hamburg - Beschluss vom 25.06.2021
2 UF 14/21
Normen:
BGB § 394; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 1054
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Barmbek, vom 21.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 885 F 107/19

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem den Kindes- und Ehegattenunterhalt betreffenden gerichtlich protokollierten VergleichErfüllung von ZahlungsverpflichtungenUnzulässigkeit einer Verrechnung

OLG Hamburg, Beschluss vom 25.06.2021 - Aktenzeichen 2 UF 14/21

DRsp Nr. 2022/9251

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem den Kindes- und Ehegattenunterhalt betreffenden gerichtlich protokollierten Vergleich Erfüllung von Zahlungsverpflichtungen Unzulässigkeit einer Verrechnung

1. Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Barmbek vom 21.1.2021 abgeändert und die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg gerichtlich protokollierten Vergleich vom 24.9.2015, Az.: 7 UF 136/14, hinsichtlich der Ziffer II. betreffend den Kindesunterhalt für den gemeinsamen minderjährigen Sohn L... R..., geb. am ..., für unzulässig zu erklärt.

2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 20 Prozent und die Antragsgegnerin zu 80 Prozent.

3. Der Verfahrenswert wird auf 31.984,83 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 394; ZPO § 850b Abs. 1 Nr. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlich protokollierten Vergleich betreffend Kindes- und Ehegattenunterhalt.