1. Unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen, wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-Barmbek vom 21.1.2021 abgeändert und die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg gerichtlich protokollierten Vergleich vom 24.9.2015, Az.:
2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz sowie des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 20 Prozent und die Antragsgegnerin zu 80 Prozent.
3. Der Verfahrenswert wird auf 31.984,83 € festgesetzt.
4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem gerichtlich protokollierten Vergleich betreffend Kindes- und Ehegattenunterhalt.
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