SchlHOLG - Beschluss vom 19.12.2016
10 UF 199/16
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 767; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 2; BGB § 1629 Abs. 3;

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich mit unbezifferter Anrechnungsklausel

SchlHOLG, Beschluss vom 19.12.2016 - Aktenzeichen 10 UF 199/16

DRsp Nr. 2017/6846

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltsvergleich mit unbezifferter Anrechnungsklausel

1. Einem Unterhaltsvergleich, der mit einer unbezifferten Anrechnungsklausel (... abzüglich geleisteter Zahlungen) versehen ist, fehlt es an der ausreichenden Bestimmtheit. Aus ihm kann die Zwangsvollstreckung nicht betrieben werden.2. Soweit aus diesem Titel Geldbeträge vollstreckt worden sind, sind diese nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben.3. Sind bei einem Unterhaltsvergleich auf Gläubiger- oder Schuldnerseite mehrere Personen beteiligt, muss dem Titel genau zu entnehmen sein, wer von wem welche Beträge zu beanspruchen hat.

Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - K. vom 17. Juni 2016 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.332,34 € festgesetzt.

4.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 767; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt 2; BGB § 1629 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Rückforderung von durch die Antragsgegnerin im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebener Geldbeträge.

1. 2.