OLG Hamm - Beschluss vom 23.12.2015
2 WF 198/15
Normen:
ZPO § 767 Abs. 1; BGB § 371;
Vorinstanzen:
AG Warburg, vom 30.09.2015

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Kindesunterhalt aus einem auf den betreuenden Elternteil lautenden Unterhaltstitel nach Eintritt der Volljährigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2015 - Aktenzeichen 2 WF 198/15

DRsp Nr. 2016/3440

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen Kindesunterhalt aus einem auf den betreuenden Elternteil lautenden Unterhaltstitel nach Eintritt der Volljährigkeit

1. Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes verbunden mit dem Wegfall der Vollstreckungsbefugnis ist jedenfalls dann ein zulässiger Einwand im Vollstreckungsabwehrverfahen gegen den die Vollstreckung weiterhin betreibenden Elternteil, wenn der Titel auf Zahlung an den betreuenden Elternteil selbst lautet.2. Bei einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen ist der von einem Elternteil im Wege der Verfahrensstandschaft erstrittene Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 371 BGB von diesem herauszugeben, wenn dem Kind mittlerweile eine vollstreckbare Teilausfertigung des Titels erteilt worden ist.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin vom 15.10.2015 gegen den am 30.09.2015 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Warburg wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 767 Abs. 1; BGB § 371;

Gründe

I.

Die Beteiligten sind rechtskräftig geschiedene Ehegatten. Aus der Ehe ist der am ##.##.1995 geborene Sohn M hervorgegangen.