OLG Karlsruhe - Beschluss vom 19.09.2007
20 WF 104/07
Normen:
FGG § 64b Abs. 4 ; ZPO § 890 ;
Fundstellen:
FGPrax 2008, 22
FamRB 2008, 105
FamRZ 2008, 291
MDR 2007, 1453
NJW 2008, 450
OLGReport-Karlsruhe 2008, 65
Vorinstanzen:
AG Ettlingen, vom 10.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 84/07

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen aufgrund einstweiliger Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz - Telefonanrufe

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19.09.2007 - Aktenzeichen 20 WF 104/07

DRsp Nr. 2008/238

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen aufgrund einstweiliger Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz - Telefonanrufe

»1. Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung von Unterlassungen aufgrund einstweiliger Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur bei Vorliegen einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vollstreckungstitels zulässig. 2. Die Zwangsvollstreckung wegen Telefonanrufen nach dem Gewaltschutzgesetz ist nur zulässig, wenn der Vollstreckungstitel diese verbietet. Ein allgemeines Belästigungsverbot ist nicht ausreichend.«

Normenkette:

FGG § 64b Abs. 4 ; ZPO § 890 ;

Tatbestand:

Durch einstweilige Anordnung vom 14.05.2007, die mit einer vollstreckbaren Ausfertigung zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher versehen war, wurde dem Schuldner untersagt, u.a. die Gläubigerin "zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln". Wegen wiederholter Versuche, die Gläubigerin telefonisch anzurufen, beantragte sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner. Mit dem angegriffenen Beschluss verhängte das Familiengericht gegen den Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 14.05.2007, die Antragstellerin zu belästigen, ein Ordnungsgeld von 1.200 EUR. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt.

Entscheidungsgründe:

I.