Durch einstweilige Anordnung vom 14.05.2007, die mit einer vollstreckbaren Ausfertigung zur Zustellung durch den Gerichtsvollzieher versehen war, wurde dem Schuldner untersagt, u.a. die Gläubigerin "zu bedrohen, zu belästigen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln". Wegen wiederholter Versuche, die Gläubigerin telefonisch anzurufen, beantragte sie die Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen den Schuldner. Mit dem angegriffenen Beschluss verhängte das Familiengericht gegen den Schuldner wegen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung vom 14.05.2007, die Antragstellerin zu belästigen, ein Ordnungsgeld von 1.200 EUR. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Schuldners, deren Zurückweisung die Gläubigerin beantragt.
I.
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