OLG Köln - Beschluss vom 05.07.2017
10 WF 101/17
Normen:
FamFG § 36; FamFG § 81 Abs. 1; FamFG § 83 Abs. 1; FamFG § 151 Nr. 1; BGB § 1666;
Vorinstanzen:
AG Aachen, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 224 F 133/16

Zulässigkeit des Abschlusses eines Vergleichs in einem Verfahren auf Entzug der elterlichen SorgePrüfungsmaßstab für die Entscheidung des Beschwerdegerichts

OLG Köln, Beschluss vom 05.07.2017 - Aktenzeichen 10 WF 101/17

DRsp Nr. 2018/10055

Zulässigkeit des Abschlusses eines Vergleichs in einem Verfahren auf Entzug der elterlichen Sorge Prüfungsmaßstab für die Entscheidung des Beschwerdegerichts

1. Ein "Vergleich" i.S. der §§ 36, 83 Abs 1 FamFG ist in Amtsverfahren unzulässig, soweit es an der Dispositionsbefugnis der Beteiligten fehlt; daher kommt in einem Verfahren betreffend die elterliche Sorge, § 151 Nr. 1 FamFG, welches auf Entzug nach § 1666 BGB gerichtet ist, ein Vergleich nicht in Betracht, mag auch eine familiengerichtlich gebilligte Elternvereinbarung vorliegen. 2. Die Überprüfung einer vom FamG zu treffenden Ermessensentscheidung ist lediglich einer eingeschränkten Überprüfung des Beschwerdegerichts zugänglich. Sie beschränkt sich grundsätzlich auf die Frage, ob das erstinstanzliche Gericht von dem ihm eingeräumten Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Die erstinstanzliche Entscheidung wird daher nur auf etwaige Ermessensfehler in Form eines Ermessensnichtgebrauchs, eines Ermessensfehlgebrauchs oder einer Ermessensüberschreitung überprüft. Nimmt aber das Amtsgericht irrig an, die Kostenentscheidung richte sich nach § 81 Abs. 1 FamFG, welcher kein Ermessen einräumt, kann das Beschwerdegericht die Entscheidung aufheben oder eine eigene Ermessensentscheidung treffen.

Tenor