Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf gerichtliche Entscheidung gegen die Entscheidungen der Beteiligten zu 2 vom 22. August 2016 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
1. Der gegen die Entscheidungen der Beteiligten zu 2 vom 22. August 2016 gerichtete Antrag ist statthaft, weil die Beteiligte zu 2 den Antrag auf Anerkennung von drei in T#### erfolgter Ehescheidungen abgelehnt hat, § 107 Abs. 5 FamFG.
a) Der Antrag auf Entscheidung durch den Senat ist jedoch nicht zulässig. Lehnt die Landesjustizverwaltung den Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen ab, kann der Antragsteller beim Oberlandesgericht die Entscheidung beantragen, § 107 Abs. 5 FamFG. Formell liegen diesen Voraussetzungen vor. Die Beteiligte zu 2 hat einen solchen Antrag des Beteiligten zu 1 abgelehnt. Das allein genügt für die Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung nicht. Der Antragsteller muss auch antragsbefugt sein.
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