OLG Hamm - Beschluss vom 28.05.2020
15 W 374/19
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1626; PStG § 49;
Fundstellen:
FamRZ 2021, 498
Vorinstanzen:
AG Paderborn, - Vorinstanzaktenzeichen 3 III 16/19

Zulässigkeit des bislang nur als Familienname gebräuchlichen Namens Müller als weiterer Vorname

OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2020 - Aktenzeichen 15 W 374/19

DRsp Nr. 2020/15732

Zulässigkeit des bislang nur als Familienname gebräuchlichen Namens Müller als weiterer Vorname

Zur Zulässigkeit eines bislang nur als Familienname gebräuchlichen, besonders häufigen Namens (hier: Müller) als weiterer Vorname, falls weitere, zudem geschlechtseindeutige Vornamen beigelegt werden (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 30.04.2008; XII ZB 5/08).

Auch die Verwendung des Nachnamens eines nicht den Familiennamen stiftenden Elternteils kann in besonderer Weise zur Identitätsfindung des Kindes beitragen, so dass dieser dem Kind auch dann als Vornamen beigelegt werden kann, wenn es sich um einen sog. Allerweltsnamen (hier: Müller) handelt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Das Standesamt wird angewiesen, die Geburt der Tochter der Beteiligten zu 1) und 2) mit den Vornamen " K Müller" zu beurkunden.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1626; PStG § 49;

Gründe

I.)

Die Beteiligten zu 1) und 2) sind Eheleute, die bislang keinen gemeinsamen Ehenamen bestimmt haben. Nach der Geburt ihres ersten Kindes im Jahre 2015 bestimmten sie den Nachnamen der Beteiligten zu 1) zum Geburtsnamen des Kindes.