OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.08.2017
9 WF 160/17
Normen:
BGB § 407 Abs. 1; BGB § 412; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 256 S. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 592
FuR 2018, 317
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 29.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 54 FH 8/17

Zulässigkeit des Einwandes eines Wechselmodells im Beschwerdeverfahren betreffend die vereinfachte Unterhaltsfestsetzung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2017 - Aktenzeichen 9 WF 160/17

DRsp Nr. 2017/17705

Zulässigkeit des Einwandes eines Wechselmodells im Beschwerdeverfahren betreffend die vereinfachte Unterhaltsfestsetzung

1. Der Einwand des Antragsgegners im vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahren, er habe sich hälftig an der Betreuung des Kindes beteiligt, stellt grundsätzlich eine zulässige Einwendung dar. 2. Regelmäßiger Wochenend-, Feiertags- und Ferienumgang und gelegentliches Einspringen für einige Stunden bedingt noch keine Verlagerung des Wohnsitzes des Kindes mit der Folge, dass der Einwand der Unzulässigkeit des vereinfachten Verfahrens zur Unterhaltsfestsetzung nicht hinreichend mit Tatsachen belegt ist.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 29. Juni 2017 - Az. 54 FH 8/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf bis 4.000 EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 407 Abs. 1; BGB § 412; FamFG § 252 Abs. 3; FamFG § 256 S. 2;

Gründe:

1.