OLG Köln - Beschluss vom 30.07.2012
4 WF 70/12
Normen:
RVG § 11 Abs. 5;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 729
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 10.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 40 F 363/00

Zulässigkeit des Einwands fehlender Mandatierung im Verfahren der gerichtlichen Gebührenfestsetzung

OLG Köln, Beschluss vom 30.07.2012 - Aktenzeichen 4 WF 70/12

DRsp Nr. 2012/17979

Zulässigkeit des Einwands fehlender Mandatierung im Verfahren der gerichtlichen Gebührenfestsetzung

Der Einwand, dass der Prozessbevollmächtigte für ein Verfahren nicht mandatiert worden ist, stellt eine Einwendung materiell-rechtlicher Art dar, die im Verfahren der gerichtlichen Vergütungsfestsetzung gem. § 11 Abs. 5 RVG nicht behandelt werden kann.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 10.04.2012 - 40 F 363/00 - , mit welchem ihr Kostenfestsetzungsantrag teilweise zurückgewiesen worden ist, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5;

Gründe

Die gemäß §§ 11 Abs. 5, 2 RVG, 104 Abs. 3 ZPO, 11 Abs. 1 RPflG, 577 ff. ZPO zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - sofortige Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht die beantragte Kostenfestsetzung in Höhe des Teilbetrages von 351,38 € zurückgewiesen, da der Antragsgegner insoweit gemäß § 11 Abs. 5 RVG Einwendungen erhoben hat, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.