OLG Koblenz - Beschluss vom 25.05.2009
13 WF 387/09
Normen:
KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4; KostO § 94 Abs. 3 S. 2; BGB § 1685 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2010, 13
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 25.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 284/07

Zulässigkeit des Kostenansatzes hinsichtlich der Verfahrenspflegervergütung

OLG Koblenz, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 13 WF 387/09

DRsp Nr. 2010/5315

Zulässigkeit des Kostenansatzes hinsichtlich der Verfahrenspflegervergütung

»§ 93a KostO steht einem Kostenansatz der (gezahlten) Verfahrenspflegervergütung nicht entgegen.«

Die Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Koblenz vom 25. März 2009 wird zurückgewiesen; es verbleibt bei dem Kostenansatz vom 8. Januar 2009.

Normenkette:

KostO § 94 Abs. 1 Nr. 4; KostO § 94 Abs. 3 S. 2; BGB § 1685 Abs. 1;

Gründe:

I. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Großeltern der Kinder G...R... und M... F....

Die Antragsteller haben im Juni 2007 beim Amtsgericht Koblenz beantragt, den Umgang des bei ihnen lebenden Enkelkindes G... R... mit dem bei den Antragsgegnern lebenden Kind M... F... zu regeln. Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten.

Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 13. November 2007 Frau Diplom-Sozialpädagogin P... S...-M... zur Verfahrenspflegerin für das Kind G... R... bestellt.

Im Verhandlungstermin vom 5. September 2008 schlossen die Parteien sodann eine Vereinbarung zum Umgangsrecht, die u.a. die Regelung enthält, dass "die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden".

Das Amtsgericht hat die Parteivereinbarung familiengerichtlich genehmigt.