OLG Düsseldorf - Beschluß vom 29.11.1996
3 W 252/96
Normen:
ZPO § 56 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 887
NJW-RR 1997, 1350
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 06.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 25 T 745/95
AG Langenfeld, vom 27.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 23 C 508/94

Zulässigkeit des Rechtsmittels einer prozeßunfähigen, als prozeßfähig behandelten Partei

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 3 W 252/96

DRsp Nr. 1997/7371

Zulässigkeit des Rechtsmittels einer prozeßunfähigen, als prozeßfähig behandelten Partei

»Das Rechtsmittel einer prozeßunfähigen, in erster Instanz aber als prozeßfähig behandelten Partei ist grundsätzlich zulässig. Das gilt auch dann, wenn die Partei mit ihrem Rechtsmittel eine Änderung der angefochtenen Entscheidung im Hinblick auf den sachlichen Inhalt der Entscheidung erstrebt.«

Normenkette:

ZPO § 56 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 09.09.1994 im Wege der einstweiligen Verfügung dem Schuldner bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM untersagt, den Gläubiger mit körperlicher Gewalt zu bedrohen oder ihn tätlich anzugreifen, insbesondere wenn der Antragsteller (Gläubiger) das Grundstück Straße in betrete.

Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht am 27.12.1994 wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld von 3.000,00 DM, ersatzweise 30 Tage Ordnungshaft festgesetzt.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Prozeßfähigkeit des Schuldners die gegen den amtsgerichtlichen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen, weil dem Schuldner die Prozeßfähigkeit für das vorliegende Verfahren fehle.