I.
Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 09.09.1994 im Wege der einstweiligen Verfügung dem Schuldner bei Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,00 DM untersagt, den Gläubiger mit körperlicher Gewalt zu bedrohen oder ihn tätlich anzugreifen, insbesondere wenn der Antragsteller (Gläubiger) das Grundstück Straße in betrete.
Auf Antrag des Gläubigers hat das Amtsgericht am 27.12.1994 wegen Zuwiderhandlung gegen dieses Verbot ein Ordnungsgeld von 3.000,00 DM, ersatzweise 30 Tage Ordnungshaft festgesetzt.
Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der Prozeßfähigkeit des Schuldners die gegen den amtsgerichtlichen Beschluß eingelegte sofortige Beschwerde des Schuldners als unzulässig verworfen, weil dem Schuldner die Prozeßfähigkeit für das vorliegende Verfahren fehle.
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