OLG Oldenburg - Beschluss vom 25.07.2014
13 W 9/14
Normen:
HGB § 92a Abs. 1 S. 1 Alt. 1; ArbGG § 5 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
DStR 2014, 12
NJW 2014, 6
NJW-RR 2015, 31
Vorinstanzen:
LG Aurich, vom 26.03.2014

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten für Ansprüche eines Handelsvertreters wegen Verlusten aus der eigenverantwortlichen Führung der Geschäftsstelle eines Finanzdienstleistungsunternehmens

OLG Oldenburg, Beschluss vom 25.07.2014 - Aktenzeichen 13 W 9/14

DRsp Nr. 2014/14516

Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Zivilgerichten für Ansprüche eines Handelsvertreters wegen Verlusten aus der eigenverantwortlichen Führung der Geschäftsstelle eines Finanzdienstleistungsunternehmens

1. Zur Handelsvertretereigenschaft eines "Geschäftsstellenleiters", der - zusätzlich zu seiner vermittelnden Tätigkeit als Handelsvertreter - durch einen gesonderten Vertrag mit der eigenverantwortlichen Führung der Geschäftsstelle eines Finanzdienstleistungsunternehmens betraut wird. 2. Aus einer Vertragsklausel, nach der der Handelsvertreter "während der Vertragszeit nur - hauptberuflich - für ... [den Unternehmer] tätig sein" darf, ergibt sich ein Verbot der Tätigkeit für weitere Unternehmer und damit eine Stellung als Einfirmenvertreter im Sinne des § 92a Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 HGB (Bestätigung von OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12. Mai 2006 - 1 W 18/06, juris, Rn. 13; gegen OLG Hamm, Beschluss vom 29. November 2010 - 18 W 61/10, juris, Rn. 36). 3. Zur Berechnung der während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses im Durchschnitt monatlich bezogenen Vergütung (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG).

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 26. März 2014 aufgehoben.