OLG Brandenburg - Beschluss vom 26.11.2020
9 WF 241/20
Normen:
FamFG § 249;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 04.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 FH 40/20

Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens bei einem paritätischen Wechselmodell

OLG Brandenburg, Beschluss vom 26.11.2020 - Aktenzeichen 9 WF 241/20

DRsp Nr. 2021/60

Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens bei einem paritätischen Wechselmodell

Praktizieren getrennt lebende Eltern in Bezug auf das gemeinsame Kind ein paritätisches Wechselmodell, innerhalb dessen sie es zu gleichen Teilen betreuen, versorgen und erziehen, so fehlt es an den Voraussetzungen des vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens gemäß Paragraf reichen § 249 ff. FamFG.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 4. September 2020 (7 FH 40/20)

abgeändert:

Der Antrag der Antragstellerin auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschwerdewert wird auf 10.524 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 249;

Gründe:

1.

Der Antragsgegner ist der Vater der am ... .04.2007 geborenen Antragstellerin. Am 12.05.2020 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch das Jugendamt des Landkreises B... als Beistand, gegen den Antragsgegner im vereinfachten Verfahren Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des jeweiligen Mindestunterhalts abzüglich des hälftigen Kindergeldes seit dem 01.06.2019 sowie Zinsen in gesetzlicher Höhe aus einem Unterhaltsrückstand von 5.184 € festzusetzen.