OLG Nürnberg - Beschluss vom 04.12.2017
7 WF 1144/17
Normen:
FamFG § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1, § 254; FamFG § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1, § 256;
Fundstellen:
MDR 2018, 477
NJW 2018, 479
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 04.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 151 FH 85/17

Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens hinsichtlich eines mit dem Unterhaltsschuldner in einem Haushalt lebenden KindesZulässigkeit der Berufung auf den Einwand im Beschwerdeverfahren

OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.12.2017 - Aktenzeichen 7 WF 1144/17

DRsp Nr. 2018/848

Zulässigkeit des vereinfachten Unterhaltsverfahrens hinsichtlich eines mit dem Unterhaltsschuldner in einem Haushalt lebenden Kindes Zulässigkeit der Berufung auf den Einwand im Beschwerdeverfahren

1. Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist nicht zulässig, wenn der Unterhaltsschuldner schlüssig darlegt, dass das Kind mit ihm in einem Haushalt lebt.2. Der Unterhaltsschuldner kann sich auf diesen Einwand im Beschwerdeverfahren auch dann berufen, wenn er ihn im erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht hat.3. Wird der Einwand der Unzulässigkeit schlüssig erhoben, so sind der erstinstanzliche Festsetzungsbeschluss aufzuheben und der Antrag des Unterhaltsgläubigers zurückzuweisen.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 4.8.2017 in den Nummern 1. bis 3. und 5. des Tenors aufgehoben und der Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen hat der Antragsteller zu tragen.

3.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.015,-- € festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1, § 254; FamFG § 249 Abs. 1, § 252 Abs. 1, § 256;

Gründe

I.

Der Antragsgegner ist der Vater des am ... geborenen Antragstellers.