OLG Thüringen - Beschluss vom 28.01.2013
1 WF 590/12
Normen:
FamFG § 252 Abs. 1 Nr. 1; FamFG § 250 Abs. 1 Nr. 12;
Vorinstanzen:
AG Gotha, vom 02.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 FH 10/12

Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens bei Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auf Zahlung eines Kostenbeitrags

OLG Thüringen, Beschluss vom 28.01.2013 - Aktenzeichen 1 WF 590/12

DRsp Nr. 2013/7383

Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens bei Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen auf Zahlung eines Kostenbeitrags

Das vereinfachte Verfahren ist unzulässig, wenn die Angaben in dem Antrag nicht der Wahrheit entsprechen und der wahre Sachverhalt die Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren nicht rechtfertigt. Zulässigkeitsvoraussetzung für die Geltendmachung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren ist nach dem Gesetzeswortlaut (§ 250 Abs. 1 Nr. 12 FamFG), dass das Kind/die Kinder u. a. während des Zeitraums, für den Unterhalt verlangt wird, keine Hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch, Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zur Erziehung oder Eingliederungshilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch erhalten haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (FamRZ 2007, 377) ist eine doppelte Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen mittels Kostenbeitrages einerseits und Unterhaltsanspruchs andererseits ausgeschlossen.

I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gotha vom 02.04.2012, Az. 19 H 10/12, Ziffer II a., wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) aufgehoben.

Der Antrag der Antragstellerin zu 1.) auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren wird zurückgewiesen.