I. Der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Gotha vom 02.04.2012, Az. 19 H 10/12, Ziffer II a., wird hinsichtlich der Antragstellerin zu 1.) aufgehoben.
Der Antrag der Antragstellerin zu 1.) auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Verfahren wird zurückgewiesen.
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