Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluss des Amtsgerichts Pankow/ Weißensee vom 22. Oktober 2008 geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Unterhalt für das Kind ... , geboren am ... , den der Antragsgegner gemäß § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes (UVG) an den Antragsteller zu zahlen hat, wird im vereinfachten Verfahren wie folgt festgesetzt:
- rückständiger Unterhalt für die Zeit vom 1.1.2008 bis 31.7.2008 auf 875 €;
- laufender Unterhalt für die Zeit vom 1.8.2008 bis 15.9.2008 auf 187,50 €.
Im Übrigen wird der Antrag auf Unterhaltsfestsetzung zurückgewiesen.
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