Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberndorf am Neckar vom 01.07.2021 in Ziff. 1 Abs. 1
abgeändert:
Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller T. S., geboren am ....2003, ab 01.05.2021 bis 08.08.2021 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 120 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Absatz 1 BGB der 3. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 2. Kind, derzeit monatlich 109,50 Euro. Der zu zahlende Unterhalt beträgt damit monatlich 524,50 Euro.
Für die Zeit ab 09.08.2021 wird der Festsetzungsantrag abgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig
verworfen.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3.Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.867,50 Euro festgesetzt.
I.
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