OLG Stuttgart - Beschluss vom 28.02.2022
17 WF 135/21
Normen:
FamFG § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Oberndorf, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 FH 6/21

Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger nach Eintritt der Volljährigkeit

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.02.2022 - Aktenzeichen 17 WF 135/21

DRsp Nr. 2022/16570

Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger nach Eintritt der Volljährigkeit

Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger wird bei Eintritt der Volljährigkeit des Kindes während des laufenden Verfahrens hinsichtlich des auf die Zeit nach Eintritt der Volljährigkeit entfallenden Unterhalts unzulässig.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Oberndorf am Neckar vom 01.07.2021 in Ziff. 1 Abs. 1

abgeändert:

Der von dem Antragsgegner an den Antragsteller T. S., geboren am ....2003, ab 01.05.2021 bis 08.08.2021 monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines Monats zu zahlende Unterhalt wird auf 120 Prozent des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612a Absatz 1 BGB der 3. Altersstufe festgesetzt. Die Unterhaltsleistung mindert sich um das hälftige Kindergeld für ein 2. Kind, derzeit monatlich 109,50 Euro. Der zu zahlende Unterhalt beträgt damit monatlich 524,50 Euro.

Für die Zeit ab 09.08.2021 wird der Festsetzungsantrag abgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig

verworfen.

2.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.867,50 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FamFG § 249 Abs. 1;

Gründe

I.