OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.12.2020
9 WF 211/20
Normen:
FamFG § 249 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Königs Wusterhausen, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 FH 5074/20

Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens zur Festsetzung des Kindesunterhalts bei Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.12.2020 - Aktenzeichen 9 WF 211/20

DRsp Nr. 2021/2143

Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens zur Festsetzung des Kindesunterhalts bei Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell

Gem. § 249 Abs. 1 FamFG ist das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung des Kindesunterhalts nur statthaft, wenn das betreffende Kind nicht mit dem in Anspruch genommenen Elternteil in einem Haushalt lebt. Dies ist auch bei Betreuung des Kindes in einem paritätischen Wechselmodell der Fall, sodass das vereinfachte Unterhaltsfestsetzungsverfahren unzulässig ist.

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Königs Wusterhausen vom 28.07.2020 (5 FH 5074/20)

abgeändert:

Der Antrag des Antragstellers auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren wird als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.952,72 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

FamFG § 249 Abs. 1;

Gründe:

1.