OLG Stuttgart - Beschluss vom 25.03.2014
11 WF 50/14
Normen:
FamFG § 249; FamFG § 250 Abs. 1 Nr. 9;
Fundstellen:
FuR 2014, 492
FuR 2014, 4
Vorinstanzen:
AG Bad Mergentheim, vom 25.02.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 FH 12/13

Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens zur Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger bei Barunterhaltspflicht beider Eltern

OLG Stuttgart, Beschluss vom 25.03.2014 - Aktenzeichen 11 WF 50/14

DRsp Nr. 2014/5406

Zulässigkeit des vereinfachten Verfahrens zur Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger bei Barunterhaltspflicht beider Eltern

Das vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger ist unzulässig, wenn das Kind bei keinem Elternteil lebt und daher beide Eltern barunterhaltspflichtig sind.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Mergentheim vom 25.02.2014 (4 FH 12/13)

abgeändert:

Der Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren wird als unzulässig

verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Normenkette:

FamFG § 249; FamFG § 250 Abs. 1 Nr. 9;

Gründe