Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Bad Mergentheim vom 25.02.2014 (4 FH 12/13)
abgeändert:
Der Antrag auf Festsetzung von Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren wird als unzulässig
verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
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