BGH - Beschluß vom 10.09.1997
XII ZB 31/96
Normen:
BGB § 242 ; VAHRG § 1 Abs. 2 §§ 4 ff. ;
Fundstellen:
BGHR VAHRG § 1 Abs. 2 Prüfungspflicht 4
EzFamR VAHRG § 1 Nr. 19
EzFamR aktuell 1997, 389
FPR Service 06-1997 I
FamRZ 1997, 1470
FuR 1998, 23
MDR 1997, 1126
NJW 1998, 64
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, AG Rüdesheim,

Zulässigkeit des Versorgungsausgleichs durch Realteilung durch privatrechtlich organisierte Versorgungsträger

BGH, Beschluß vom 10.09.1997 - Aktenzeichen XII ZB 31/96

DRsp Nr. 1997/8999

Zulässigkeit des Versorgungsausgleichs durch Realteilung durch privatrechtlich organisierte Versorgungsträger

»Hat ein privatrechtlich organisierter Versorgungsträger für den Versorgungsausgleich die Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG) eingeführt und in der dafür maßgebenden Regelung die in §§ 4 ff. VAHRG normierten Härtefälle nicht berücksichtigt, ist nicht schon deshalb von dieser Ausgleichsform abzusehen. Wenn aber im Einzelfall die Realteilung zu einer unangemessenen Benachteiligung der Ehegatte führte, kann das Familiengericht so entscheiden, als ob diese Ausgleichsform nicht bestünde.«

Normenkette:

BGB § 242 ; VAHRG § 1 Abs. 2 §§ 4 ff. ;

Gründe:

I. Der am 30. September 1928 geborene Ehemann (Antragsteller) und die am 30. Juli 1944 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) haben am 29. September 1972 geheiratet. Am 11. November 1992 ist der Ehefrau der Scheidungsantrag des Ehemannes zugestellt worden.