OLG Celle - Urteil vom 27.05.2009
15 UF 4/09
Normen:
BGB § 138; BGB § 242; BGB § 1585c;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 1682
NJW-RR 2009, 1302
OLGReport-Celle 2009, 807
Vorinstanzen:
AG Peine, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 20 F 299/08

Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei gegenseitigem Globalverzicht

OLG Celle, Urteil vom 27.05.2009 - Aktenzeichen 15 UF 4/09

DRsp Nr. 2009/14791

Zulässigkeit des Verzichts auf Krankheitsunterhalt in einem Ehevertrag bei gegenseitigem Globalverzicht

1. Die in einem - kurz vor der Heirat - geschlossenen Ehevertrag getroffenen Regelungen zu den Scheidungsfolgen, die zu eine Globalverzicht führen, haben nicht notwendig die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge, wenn - subjektiv - die Unterlegenheit eines Ehegatten nicht bestand oder eine bestehende Zwangslage nicht ausgenutzt wurde. 2. Der Verzicht auf Krankheitsunterhalt ist im Rahmen der Ausübungskontrolle nicht gerichtlich zu korrigieren, wenn der angemessene Lebensbedarf durch eigene Einkünfte gesichert ist und die Einkommensdifferenz nicht zu einem Unterhaltsanspruch führt.

Tenor:

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 2. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 138; BGB § 242; BGB § 1585c;

Entscheidungsgründe:

I.

Der am 23. Juni 1947 geborene Antragsteller und die am 15. September 1948 geborene Antragsgegnerin haben am 10. März 1978 die Ehe geschlossen, aus der die Töchter A.#######, geboren am 31. Januar 1982, und B.#######, geboren am 26. Juli 1989, hervorgegangen sind. Beide Parteien waren damals und sind auch heute als Realschullehrer in ## tätig.