Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 2. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Peine wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
Der am 23. Juni 1947 geborene Antragsteller und die am 15. September 1948 geborene Antragsgegnerin haben am 10. März 1978 die Ehe geschlossen, aus der die Töchter A.#######, geboren am 31. Januar 1982, und B.#######, geboren am 26. Juli 1989, hervorgegangen sind. Beide Parteien waren damals und sind auch heute als Realschullehrer in ## tätig.
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