OLG Bremen - Beschluss vom 20.06.2014
1 W 19/14
Normen:
BGB § 1626; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
FamRB 2014, 467
FuR 2014, 669
MDR 2014, 901
NJW 2014, 10
NJW-RR 2014, 1156
Vorinstanzen:
AG Bremen, vom 15.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 48 III 36/10

Zulässigkeit des Vornamens Waldmeister

OLG Bremen, Beschluss vom 20.06.2014 - Aktenzeichen 1 W 19/14

DRsp Nr. 2014/10472

Zulässigkeit des Vornamens "Waldmeister"

Den Eltern obliegt die Sorge für die Person des Kindes. Das umfasst auch das Recht, dem Kind einen Vornamen zu geben. Diesem Recht sind Grenzen gesetzt. Es kann kein Vorname gewählt werden, der die naheliegende Gefahr begründet, dass er den Namensträger der Lächerlichkeit preisgeben wird. So verhält es sich bei der Wahl des Vornamens "Waldmeister".

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 15.11.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1. und 2. tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf € 5.000,00 festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1626; GG Art. 6 Abs. 2 S. 2; PStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des Beteiligten zu 3. Sie beantragen, dass ihr am 12.07.2010 in Bremen geborener Sohn die Vornamen T. M. Waldmeister erhält.