OLG Hamburg - Beschluss vom 30.10.2018
12 UF 231/13
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 263;
Fundstellen:
FamRZ 2019, 797
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, vom 14.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 982 F 185/12

Zulässigkeit des Wechsels von der Geltendmachung des Anspruchs auf Kindesunterhalt zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nach einem Obhutswechsel

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.10.2018 - Aktenzeichen 12 UF 231/13

DRsp Nr. 2018/17710

Zulässigkeit des Wechsels von der Geltendmachung des Anspruchs auf Kindesunterhalt zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch nach einem Obhutswechsel

Im Kindesunterhaltsverfahren ist die Geltendmachung des familienrechtlichen Ausgleichsanspruches durch den bisherigen gesetzlichen Vertreter nach Obhutswechsel des Kindes in der Beschwerdeinstanz zulässig.

I. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Familiengerichts Hamburg-St. Georg vom 14. Oktober 2013, Gesch.-Nr. 982 F 185/12, teilweise abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin 4.656,16 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. November 2017 zu zahlen. Im Übrigen ist das Verfahren, soweit der Antrag nicht zurückgenommen wurde, in der Hauptsache erledigt.

II. Die Kosten beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

III. Beschwerdewert: 5.238,-- €

Normenkette:

FamFG § 113 Abs. 1; ZPO § 263;

Gründe:

I.