OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 28.08.2009
20 W 87/09
Normen:
BGB § 1355 Abs. 4; BGB § 1355 Abs. 5;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 73
Vorinstanzen:
LG Marburg, vom 23.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 75/08

Zulässigkeit des Widerrufs der Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.08.2009 - Aktenzeichen 20 W 87/09

DRsp Nr. 2009/24563

Zulässigkeit des Widerrufs der Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe

Die durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten erfolgte Wiederannahme des Geburtsnamens oder früher geführten Namens durch den geschiedenen oder verwitweten Ehegatten kann nicht widerrufen werden.

Tenor:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 3.000,-- EUR.

Normenkette:

BGB § 1355 Abs. 4; BGB § 1355 Abs. 5;

Gründe:

I. Die 88jährige Antragstellerin, die den Geburtsnamen A hatte, heiratete am ... 1950 und führte seitdem den Familiennamen "B" ihres am ... 1981 verstorbenen Ehemannes.

Am 02. Februar 2007 erklärte die Antragstellerin durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Standesbeamten in O1, dass sie ihren Geburtsnamen A wieder annehme. Über die vollzogene Namensänderung wurde ihr am selben Tage eine Bescheinigung des Standesamtes ausgestellt. Diese Namensänderung beruhte auf der damaligen Absicht der Antragstellerin, die Kinder ihres verstorbenen Bruders zu adoptieren.