OLG Thüringen - Beschluss vom 26.05.2009
1 WF 105/09
Normen:
ZPO § 323 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2010, 57
NJW 2009, 2832
OLGReport-Jena 2009, 607
Vorinstanzen:
AG Mühlhausen, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 647/07

Zulässigkeit einer Abänderungsklage bei Hineinwachsen in eine höhere Altersstufe

OLG Thüringen, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen 1 WF 105/09

DRsp Nr. 2009/19291

Zulässigkeit einer Abänderungsklage bei Hineinwachsen in eine höhere Altersstufe

1. Maßgeblich ist, wann die wesentliche Änderung tatsächlich eingetreten ist, nicht der frühere Zeitpunkt der Vorhersehbarkeit, wie dem eindeutigen Wortlaut des § 323 Abs. 2 ZPO ("entstanden") zu entnehmen ist. 2. Das Hineinwachsen in eine höhere Altersstufe z B kann, muss aber nicht als künftige Erhöhung in das Urteil des Vorprozesses aufgenommen werden.

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Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Eine Kostenentscheidung sowie die Festsetzung des Beschwerdewertes finden im Verfahren über die Prozesskostenhilfe nicht statt.

Normenkette:

ZPO § 323 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragsgegnerin, geboren am 24.05.1993, ist die eheliche Tochter des Antragstellers. Die Kindeseltern sind rechtskräftig geschiedene Eheleute; die Antragsgegnerin lebt bei der Kindesmutter.