BGH - Beschluß vom 20.07.2005
XII ZB 31/05
Normen:
ZPO § 114 § 511 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 1468
BRAK-Mitt 2005, 234
FamRZ 2005, 1537
FuR 2005, 513
MDR 2006, 43
NJW-RR 2006, 144
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 21.01.2005
AG Kassel,

Zulässigkeit einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung

BGH, Beschluß vom 20.07.2005 - Aktenzeichen XII ZB 31/05

DRsp Nr. 2005/12200

Zulässigkeit einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung

»Zur Frage, wann eine Berufung unter der Bedingung der Gewährung von Prozeßkostenhilfe eingelegt und damit unzulässig ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 19. Mai 2004 - XII ZB 25/04 - FamRZ 2004, 1553).«

Normenkette:

ZPO § 114 § 511 ;

Gründe:

I. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 16. August 2004, dem Beklagten zugestellt am 16. November 2004, wurde dieser zur Zahlung von Kindesunterhalt an die Klägerin verurteilt. Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004, der am 14. Dezember 2004 beim Berufungsgericht einging, legte der Beklagte dagegen Berufung ein und begründete sie.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 9. Dezember 2004, der zeitgleich bei Gericht einging, beantragte der Beklagte Prozeßkostenhilfe für das Rechtsmittelverfahren mit dem Hinweis, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht. Darauf folgt, unmittelbar über der Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten, die Erklärung: "Berufung wird nur für den Fall von Gewährung der Prozeßkostenhilfe erhoben". Diese Zeile steht für sich allein und ist - ebenso wie der eigentliche Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe - zentriert gedruckt.